In Nordrhein-Westfalen können ehrenamtlich tätige Personen ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Tätigkeiten Sonderurlaubstage beim Arbeitgeber geltend machen:
- leitende und helfende Tätigkeiten bei Jugendfreizeitmaßnahmen (im In- und Ausland)
- Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Jugendarbeit
- Teilnahme an Fachtagungen, wenn diese auf Leitungs- und Betreuungsaufgaben vorbereiten.
Weitere Details können im Sonderurlaubsgesetz nachgelesen werden.