In Nordrhein-Westfalen können ehrenamtlich tätige Personen ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Tätigkeiten unbezahlte Sonderurlaubstage beim Arbeitgeber geltend machen:
- leitende und helfende Tätigkeiten bei Jugendfreizeitmaßnahmen (im In- und Ausland)
- Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Jugendarbeit
- Teilnahme an Fachtagungen, wenn diese auf Leitungs- und Betreuungsaufgaben vorbereiten.
Tipp: In der Regel sollte ein solcher Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub spätestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gestellt werden.
Weitere Details können im Sonderurlaubsgesetz nachgelesen werden.