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Sonderurlaub
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Sonderurlaub

In Nordrhein-Westfalen können ehrenamtlich tätige Personen ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Tätigkeiten unbezahlte Sonderurlaubstage beim Arbeitgeber geltend machen:

  • leitende und helfende Tätigkeiten bei Jugendfreizeitmaßnahmen (im In- und Ausland)
  • Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Jugendarbeit
  • Teilnahme an Fachtagungen, wenn diese auf Leitungs- und Betreuungsaufgaben vorbereiten.

Tipp: In der Regel sollte ein solcher Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub spätestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gestellt werden.

Weitere Details können im Sonderurlaubsgesetz nachgelesen werden.

Antrag stellen

Der Sonderurlaub erfolgt grundsätzlich ohne Lohnfortzahkung durch die Arbeitgebenden. 

Die Beantragung für den finanziellen Ausgleich kann ausschließlich online über das KJFP-Portal des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen.

Weitere Infos findet ihr zudem auf der Seite des Landschaftsverbands Rheinland (LVR).

WICHTIG: Der Antrag wird grundsätzlich vom Maßnahmeträger (sprich: der zuständigen Pfarrei) gestellt und nicht von den Ehrenamtliche/n.

Online-Antrag

Wer den Antrag digital stellen möchte, muss sich zunächst auf der verlinkten Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen registrieren. Dann das Formular zur „Förderung nach dem Sonderurlaubsgesetz“ auswählen.